Hier finden Sie uns

Consilium Zimmermann
Liststr. 4
73035 Göppingen

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

07161-9880478

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Datenschutzbeauftragter (Sachverständiger (DESAG))

Sie als Unternehmer oder Freiberufler werden von Gesetzeswegen angehalten, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Für wen gilt die DSGV0 (Datenschutz-Grundverordnung) und das  Bundesdatenschutzgesetz (BDSGG-neu)?

Das sind

● juristische Personen (AG, GmbH, Vereine etc.),
● Personengesellschaften (GbR etc.),

● öffentliche Stellen z.B. Stadtverwaltungen
● nicht rechtsfähige Vereinigungen (Gewerkschaften, politische Parteien etc.) sowie
● natürliche Personen (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Notare,
Steuerberater etc.),

soweit sie personenbezogene Daten automatisieren, also unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben, verarbeiten oder nutzen.

Nach dem BDSG-neu müssen Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und mindestens 10 Personen* mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Beginn der Datenverarbeitung einen DSB benennen (§ 38 Abs.1 BDSG-neu).

Bestellt werden darf nur eine Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit(Beschlusss vom Düsseldorfer Kreis vom 24/25.11.2010)besitzt. Die Fachkunde beinhaltet dabei sowohl ein fundiertes juristisches Spezialwissen (Datenschutzrecht) als auch das entsprechende IT-Wissen.

Nun stellt sich die Frage, wen Sie zum Datenschutzbeauftragten bestellen wollen.
Es ergeben sich für Sie zwei Möglichkeiten. Zum einen können Sie einen Mitarbeiter für diese Aufgabe verpflichten oder Sie benennen einen externen Datenschutzbeauftragten.

Worin besteht der Unterschied bei den beiden Möglichkeiten?

Wenn Sie einen Mitarbeiter mit dieser Aufgabe betrauen wollen, müssen Sie folgendes beachten: Dieser Mitarbeiter darf weder ein Geschäftsführer, Gesellschafter oder Prokurist sein, da dieser Personenkreis als befangen gilt. Es sollte eine neutrale Person mit technischen, betriebswirtschaftlichen, juristischen und sozialen Kompetenzen sein. Es muss gewährleistet sein, dass der Mitarbeiter die einschlägigen Rechtsgebiete sowie die DSGVO praxisnah anwenden und umsetzen kann. Zusätzlich soll auch gewährleistet sein, dass die IT – Infrastruktur analysierbar und beschreibbar ist mit allen sich darin befindenden Prozessen. Des Weiteren muss der Stelleninhaber über viele betriebswirtschaftliche Instrumente verfügen.

Sie sagen: „Eine solche Kapazität besitzen wir nicht.“

Dann sind Sie hier genau richtig. Da Sie auch festgestellt haben, dass Sie diesen Mitarbeiter sehr intensiv schulen lassen müssten, um den oben genannten Anforderungen gerecht zu werden und aber nicht die zeitlichen oder auch finanziellen Ressourcen dafür freigeben wollen, wäre ich Ihr richtiger Ansprechpartner. Sie möchten nicht, dass dieser Mitarbeiter circa 50 % seiner Dienstzeit mit den Umsetzungen verbringen muss, da sein ursprüngliches Aufgabengebiet darunter sehr leiden würde. Mit der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten haben Sie diese Probleme nicht.

Es gibt sogar Berufsgruppen, in denen es kaum möglich ist, einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Ich denke dabei an Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und dergleichen. Diese Berufsgruppe hat nicht die Möglichkeit, einen internen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, da die Kapazitäten mit den Berufsanforderungen enorm ausgelastet sind.

Ein weiterer Nachteil bei der Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten ist es, dass dieser bei Ihnen als Arbeitnehmer angestellt ist und somit einen Anspruch auf Urlaub und Sozialversicherung hat und durch evtl. Krankheitstage ausfallen könnte. Sie müssen wie bereits erwähnt Ihren Mitarbeiter auch intensiv schulen lassen, so dass Ihnen hohe Kosten im Laufe eines Geschäftjahrs entstehen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit einen externen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Aus meiner beruflichen Praxis als Sachverständiger (DESAG) (Mitglied im Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e. V. (BSG e. V.)), stehe ich Ihnen mit meinem ganzen Wissen zur Verfügung, das ich auch durch diverse Schulungen immer auf dem aktuellen Stand halte. Sie haben dadurch für Ihre Firma, Ihre Kunden, Ihre Mitarbeiter und Ihre Lieferanten immer einen kompetenten Ansprechpartner, wenn es um die Umsetzung der DSGVO geht und der daraus resultierenden Erfüllung des nationalen Bundesdatenschutzgesetzes.

Bitte beachten Sie: Tätigkeiten, die nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz unzulässig sind, sind nicht Gegenstand des Vertrages.

Wenn Sie Interesse an meiner Dienstleistung haben, erstelle ich Ihnen gern ein Angebot für Ihre individuellen Ansprüche.

Am einfachsten ist es, wenn Sie mir direkt eine E-Mail schreiben. Ich werde mich schnellstens bei Ihnen melden. fragen@consilium-zimmermann.eu

 

(Beschlusss vom Düsseldorfer Kreis vom 24/25.11.2010)
beschluss+der+obersten+aufsichtsbeh$C3$B6rden+f$C3$BCr+den+datenschutz+im+nicht-$C3$B6ffentlichen+bereich+$28d$C3$BCsseldorfer+kreis+24+und+25_11_2010
beschluss+der+obersten+aufsichtsbeh$C3$B[...]
PDF-Dokument [29.4 KB]